Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1. Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten für jedes Angebot, jedes Kostenvoranschlag und jede Vereinbarung, worunter auch eine über den Webshop geschlossene Vereinbarung fällt, zwischen Ticra, die auch unter dem Namen Dundalk Leisurecraft Europe firmiert (nachfolgend: „Ticra“), und einem Käufer, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen wurde.
  2. Die vorliegenden Bedingungen gelten ebenfalls für Vereinbarungen mit Ticra, bei deren Ausführung Dritte von Ticra eingeschaltet wurden.
  3. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger (allgemeiner) Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich zurückgewiesen.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder vernichtet werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen vollumfänglich in Kraft. Ticra und der Käufer werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder vernichteten Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und die Absicht der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Artikel 2. Angebote, Offerten und Preiserhöhungen

  1. Alle Kostenvoranschläge und Angebote von Ticra sind freibleibend, es sei denn, im Kostenvoranschlag oder Angebot ist eine Annahmefrist gesetzt. Ein Kostenvoranschlag oder Angebot erlischt, wenn der Gegenstand, auf den sich der Kostenvoranschlag oder das Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist.
  2. Ticra kann an ihre Kostenvoranschläge oder Angebote nicht gebunden werden, wenn der Käufer vernünftigerweise verstehen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.
  3. Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot genannten Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger behördlicher Abgaben sowie eventueller im Rahmen der Vereinbarung anfallender Kosten und Verwaltungskosten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  4. Weicht die Annahme (ob in untergeordneten Punkten oder nicht) vom im Kostenvoranschlag oder Angebot enthaltenen Angebot ab, ist Ticra daran nicht gebunden. Die Vereinbarung kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, schriftlich anders vereinbart.
  5. Wenn ein zusammengesetzter Kostenvoranschlag angeboten wurde und nur ein Teil dieses Angebots ausgeführt wird, ist Ticra berechtigt, für diesen Teil einen neuen Kostenvoranschlag zu verwenden.
  6. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.
  7. Wenn Ticra bei Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Preis vereinbart, ist Ticra unter den nachfolgenden Umständen berechtigt, den Preis zu erhöhen, auch wenn der Preis ursprünglich nicht unter Vorbehalt angegeben wurde: a) Wenn die Preiserhöhung auf eine Änderung der Vereinbarung zurückzuführen ist; b) Wenn die Preiserhöhung aus einer Ticra obliegenden gesetzlichen Verpflichtung resultiert; c) In anderen Fällen (worunter auch, aber nicht ausschließlich, eine Kostpreiserhöhung durch den Lieferanten zu verstehen ist), mit der Maßgabe, dass der Käufer berechtigt ist, die Vereinbarung durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn die Preiserhöhung mehr als 10 % beträgt, es sei denn, Ticra ist dann noch bereit, die Vereinbarung auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Betrags auszuführen.

Artikel 3. Lieferfristen, Ausführung und Änderung der Vereinbarung

  1. Wurde für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten oder die Lieferung bestimmter Gegenstände eine Frist vereinbart oder angegeben, so ist dies niemals eine Ausschlussfrist. Bei Überschreitung einer Frist muss der Käufer Ticra daher schriftlich in Verzug setzen. Ticra muss dabei eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die Vereinbarung doch noch auszuführen.
  2. Ticra hat das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
  3. Ticra ist berechtigt, die Vereinbarung in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
  4. Benötigt Ticra Daten vom Käufer für die Ausführung der Vereinbarung, beginnt die Ausführungsfrist nicht früher, als nachdem der Käufer diese korrekt und vollständig an Ticra zur Verfügung gestellt hat.
  5. Bei Versand und/oder Montage bestellter Gegenstände muss der Käufer am angegebenen Liefertag an der Lieferadresse anwesend sein oder klare Anweisungen für den Transporteur hinterlassen. Muss der Transporteur zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Lieferversuch für die Gegenstände unternehmen, ist Ticra berechtigt, die dafür entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Der Käufer muss selbst für eine gute Zugänglichkeit des Lieferortes sorgen. Der Käufer ist ferner selbst für die Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen verantwortlich.
  6. Müssen für die Platzierung der Gegenstände eine Maschine und/oder andere Hilfsmittel gemietet werden, gehen diese zusätzlichen Kosten zu Lasten des Käufers, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
  7. Sollte sich während der Ausführung der Vereinbarung herausstellen, dass eine Änderung oder Ergänzung für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, werden die Parteien rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen die Vereinbarung anpassen. Ticra wird die Arbeiten in diesem Fall nicht vor schriftlicher Zustimmung des Käufers ausführen oder beginnen lassen.
  8. Ohne dadurch in Verzug zu geraten, kann Ticra einen Antrag auf Änderung der Vereinbarung ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Auswirkungen haben könnte, zum Beispiel auf die in diesem Zusammenhang auszuführenden Arbeiten oder zu liefernden Gegenstände, hierunter wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, eine technisch unmögliche Anpassung oder zusätzliche Lieferung von nicht mehr verfügbaren Gegenständen verstanden.
  9. Sollte der Käufer mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Ticra im Rahmen der von Ticra auszuführenden Arbeiten in Verzug geraten, so haftet der Käufer für alle Ticra dadurch direkt oder indirekt entstandenen Schäden (einschließlich Kosten).
  10. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht auf den Käufer über in dem Moment, in dem die Gegenstände in den Machtbereich des Käufers gelangen, oder, falls der Käufer einen von ihm beauftragten Transporteur nutzt, in dem Moment, in dem sich die Gegenstände beim betreffenden Transporteur befinden.
  11. Nach Lieferung der Ware ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet. Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, ist Ticra berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern.

Artikel 4. Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung der Vereinbarung

  1. Ticra ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder die Vereinbarung sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass Ticra zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn: a) Der Käufer die Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. b) Nach Abschluss der Vereinbarung Ticra Tatsachen oder Umstände bekannt geworden sind, aufgrund derer Ticra berechtigten Grund zu der Befürchtung hat, dass der Käufer die Verpflichtungen nicht erfüllen wird. c) Eine Preiserhöhung im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c vorliegt, wobei Ticra dem Käufer schriftlich die Möglichkeit gegeben hat, die Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist aufzulösen, und der Käufer nicht reagiert oder aus dem Verhalten des Käufers hervorgeht, dass er einer Preiserhöhung nicht zustimmen wird. d) Der Käufer bei Abschluss der Vereinbarung aufgefordert wurde, Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu leisten und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist. e) Wenn Ticra aufgrund der Verzögerung seitens des Käufers nicht länger zugemutet werden kann, die Vereinbarung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen. f) Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung der Vereinbarung unmöglich ist oder deren unveränderte Aufrechterhaltung Ticra vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
  2. Ist die Auflösung dem Käufer zuzurechnen, so ist der Käufer zum Ersatz des daraus direkt und indirekt entstandenen Schadens, einschließlich der Kosten, verpflichtet.
  3. Wenn Ticra aus den in diesem Artikel genannten Gründen zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist sie aus diesem Grunde in keiner Weise zum Ersatz von Schäden und Kosten verpflichtet, die dadurch in irgendeiner Weise entstanden sind.
  4. Nur wenn die Vereinbarung von Ticra aufgrund von Umständen seitens Ticra gekündigt wird, wird Ticra nach Rücksprache mit dem Käufer die Übertragung der (noch auszuführenden) Arbeiten an einen Dritten veranlassen. In den folgenden Fällen steht es Ticra auch frei, die Vereinbarung sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder aufzulösen, ohne dass Ticra zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist: im Falle einer Liquidation; im Falle einer (Antrags auf) Zahlungseinstellung oder Insolvenz; im Falle einer Pfändung zu Lasten des Käufers; im Falle einer Schuldensanierung; im Falle anderer Umstände, die dazu führen, dass der Käufer nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann. Die Forderungen von Ticra gegenüber dem Käufer sind in diesem Fall sofort fällig.
  5. Kündigt der Käufer einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise, so werden die dafür bestellten oder vorbereiteten Gegenstände, zuzüglich eventueller An- und Abfuhr- sowie Lieferkosten und der für die Ausführung des Auftrags reservierten Arbeitszeit, dem Käufer vollständig in Rechnung gestellt. Die Stornokosten betragen mindestens 15 % des Auftragswertes und sind innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zu bezahlen.
  6. Ist der Vertragspartner mit der Ware nicht zufrieden, besteht die Möglichkeit, die Ware innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung und nach schriftlicher Bestätigung durch Ticra zurückzusenden, sofern sie unbenutzt und unbeschädigt, in gutem Zustand und in Originalverpackung ist. Eine eventuell geleistete Vorauszahlung für die zurückgesandten Waren wird dem Vertragspartner nach Erhalt der Waren durch Ticra spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückerstattet. Der Käufer hat für die kostenlose Rücksendung der Ware selbst zu sorgen. Diese Widerrufsfrist gilt nicht in den folgenden Fällen: Sonderanfertigungen, die auf Bestellung hergestellt wurden; Käufe, die vor Ort aufgebaut werden müssen; Käufe, die vernünftigerweise nicht ohne Maschinen, Werkzeuge oder andere Hilfsmittel platziert werden können.

Artikel 5. Höhere Gewalt

  1. Ticra ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Käufer zu erfüllen, wenn Ticra daran aufgrund eines Umstandes gehindert wird, der nicht ihrer Schuld zuzuschreiben ist und der weder aufgrund des Gesetzes, einer Rechtshandlung noch der im Verkehr geltenden Auffassungen zu ihren Lasten gehen kann.
  2. Ticra hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung der Vereinbarung verhindert, eintritt, nachdem Ticra ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. Ticra kann während der Dauer der höheren Gewalt die Verpflichtungen aus der Vereinbarung aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als drei Monate, ist jede der Parteien berechtigt, die Vereinbarung aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz an die andere Partei besteht.
  4. Wenn Ticra zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung bereits teilweise erfüllt hat oder diese erfüllen kann und dem erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil ein selbstständiger Wert zukommt, ist Ticra berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um eine separate Vereinbarung handelte.

Artikel 6. Zahlung und Inkassokosten

  1. Die Zahlung hat jederzeit gemäß der Vereinbarung und in jedem Fall vor Lieferung der Waren zu erfolgen. Wenn die Rechnung keine Zahlungsfrist nennt, hat die Zahlung stets innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Ticra anzugebende Weise in der fakturierten Währung zu erfolgen, es sei denn, Ticra hat schriftlich etwas anderes angegeben.
  2. Bei fehlender fristgerechter Zahlung einer Rechnung gerät der Käufer von Rechts wegen in Verzug. Der Käufer schuldet dann gesetzliche (Handels-)Zinsen.
  3. Ticra hat das Recht, die vom Käufer geleisteten Zahlungen in erster Linie auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf den Hauptbetrag und die laufenden Zinsen anzurechnen.
  4. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.
  5. Wenn der Käufer in Verzug ist oder mit der (fristgerechten) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist, gehen alle angemessenen Kosten zur außergerichtlichen Erfüllung zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß dem niederländischen "Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten" (Verordnung über die Vergütung außergerichtlicher Inkassokosten) berechnet.

Artikel 7. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von Ticra im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von Ticra, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus der mit Ticra geschlossenen Vereinbarung(en) ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Von Ticra gelieferte Gegenstände, die gemäß Absatz 1. unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Käufer ist nicht befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Gegenstände zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
  3. Der Käufer hat stets alles zu tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Ticra zu sichern und wird sich stets wie ein guter Hausvater um die Gegenstände kümmern.
  4. Sollten Dritte Pfändungen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände legen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, so ist der Käufer verpflichtet, Ticra unverzüglich darüber zu informieren.
  5. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten. Der Käufer muss die Versicherungspolice auf erste Anforderung Ticra zur Einsichtnahme vorlegen. Im Falle einer eventuellen Auszahlung der Versicherung steht Ticra dieser Betrag zu. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Käufer hiermit im Voraus gegenüber Ticra, an allem mitzuwirken, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert sein mag (oder sich herausstellen sollte).
  6. Für den Fall, dass Ticra ihre in diesem Artikel bezeichneten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer Ticra und eventuell von Ticra eingeschalteten Dritten im Voraus eine bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Ticra befindet, und die Gegenstände zurückzunehmen.

Artikel 8. Konformität, Untersuchung und Reklamationen

  1. Ticra garantiert, dass die von ihr zu liefernden Gegenstände den üblichen Anforderungen und Normen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Lieferung bei normaler und bestimmungsgemäßer Verwendung vernünftigerweise erwartet werden können. Dabei gilt, dass Holz ein Naturprodukt ist und daher immer „arbeitet“. Dieses „Arbeiten“ wird durch äußere Faktoren beeinflusst (wie u.a., aber nicht ausschließlich, wechselnde Temperaturen, Feuchtigkeit und Sonnenlicht). Aus diesem Grund gibt Ticra keine Garantie hinsichtlich möglicher Folgen des „Arbeitens“ von Holz, wie u.a., aber nicht ausschließlich, Verziehen, Risse und Fugen zwischen Brettern.
  2. Der Käufer gewährleistet gegenüber Ticra, dass die Sache und ihre Eigenschaften den Vorschriften des betreffenden Landes bzw. des Ortes, an dem die Sache geliefert wird, entsprechen.
  3. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt ausschließlich bei normalem Gebrauch und bezieht sich nur auf Materialfehler. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von höchstens 1 Jahr nach Lieferung, es sei denn, die Art der Lieferung lässt etwas anderes erkennen oder die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Betrifft die von Ticra gewährte Garantie eine von einem Dritten hergestellte Sache, so ist die Garantie auf die von diesem Hersteller gewährte Garantie und Frist beschränkt, sofern nicht schriftlich anders angegeben. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, dem Käufer in Rechnung gestellt. 4. Jede Form der Garantie erlischt, wenn: ein Mangel durch unsachgemäßen oder ungeeigneten Gebrauch der Sache entstanden ist oder darauf zurückzuführen ist; unsachgemäße Lagerung oder Wartung der Sache durch den Käufer und/oder Dritte; ohne Anweisung von Ticra, der Käufer oder Dritte Änderungen an der Sache vorgenommen oder versucht haben, oder andere Gegenstände daran befestigt haben, die nicht daran befestigt werden sollen; die Sache oder mitgelieferte Sachen auf andere als die vorgeschriebene Weise verarbeitet oder bearbeitet werden; die Sache vom Käufer nicht gemäß der mitgelieferten Montage- und Gebrauchsanleitung installiert und/oder verwendet wurde; die Sache vom Käufer nicht gemäß den örtlichen Bauvorschriften installiert wurde; wenn ein holzbefeuerter Ofen mit anderen Produkten als sauberem und trockenem Brennholz befeuert wurde. Hierbei gilt, dass Produkte mit anormalen Brenneigenschaften, wie unter anderem, aber nicht ausschließlich, verleimtes Holz, Sperrholz und lackiertes Holz, übermäßige Temperaturen verursachen können, die die Sache beschädigen können; normale Abnutzung vorliegt; Risse/Brüche durch Überhitzung vorliegen; Öfen nicht ordnungsgemäß eingebrannt wurden; es muss stets langsam gemäß dem Schema angeheizt werden; normale Haarrisse infolge von Ausdehnung und Schrumpfung vorliegen. Dem Käufer steht ebenfalls kein Garantieanspruch zu, wenn der Mangel durch Umstände entstanden ist oder die Folge von Umständen ist, auf die Ticra keinen Einfluss nehmen kann, darunter unter anderem, aber nicht ausschließlich, Witterungsbedingungen (wie zum Beispiel extreme Regenfälle oder Temperaturen) usw.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware (zu) untersuchen, sobald ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird bzw. die betreffenden Arbeiten ausgeführt wurden. Dabei hat der Käufer zu untersuchen, ob Qualität und/oder Quantität des Gelieferten dem Vereinbarten entspricht und den diesbezüglich vereinbarten Anforderungen genügt. Eventuelle Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, oder innerhalb von 7 Tagen nachdem der Käufer den Mangel hätte entdecken können, schriftlich an Ticra zu melden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels, einschließlich Fotos davon, enthalten, damit Ticra angemessen reagieren kann. Der Käufer muss Ticra die Möglichkeit geben, eine Reklamation zu (untersuchen. Des Weiteren ist der Käufer im Falle von direkt sichtbaren Transportschäden verpflichtet, diesen Schaden innerhalb von 24 Stunden schriftlich an Ticra zu melden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels, einschließlich Fotos davon, enthalten.
  5. Reklamiert der Käufer rechtzeitig und gemäß Artikel 8.4, so setzt dies seine Zahlungsverpflichtung nicht aus. Der Käufer bleibt auch in diesem Fall zur Abnahme und Bezahlung der übrigen bestellten Waren verpflichtet, es sei denn, diesen kommt kein selbstständiger Wert zu.
  6. Erfolgt eine Mangelrüge später oder nicht gemäß Artikel 8.4, so steht dem Käufer kein Recht mehr auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz zu, es sei denn, aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen des Einzelfalls ergibt sich eine längere Frist.
  7. Steht fest, dass eine Sache mangelhaft ist und diesbezüglich rechtzeitig reklamiert wurde, wird Ticra die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Rücksendung oder, falls eine Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Käufer, nach Wahl von Ticra, ersetzen oder deren Reparatur veranlassen oder dem Käufer eine Ersatzleistung dafür zahlen. Im Falle eines Ersatzes ist der Käufer verpflichtet, die ursprüngliche Ware unverzüglich an Ticra zurückzusenden und das Eigentum daran an Ticra zu übertragen, es sei denn, Ticra gibt schriftlich etwas anderes an.
  8. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, so gehen die dadurch auf Seiten von Ticra entstandenen Kosten, einschließlich der Untersuchungkosten, vollständig zu Lasten des Käufers.

Artikel 9. Haftung

  1. Sollte Ticra haftbar sein, so ist diese Haftung auf das in diesen Bedingungen geregelte beschränkt.
  2. Ticra haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die dadurch entstehen, dass Ticra von unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist, die vom oder im Namen des Käufers bereitgestellt wurden.
  3. Ticra haftet ausschließlich für direkten Schaden.
  4. Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden: die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit die Feststellung sich auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht; die eventuellen angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung von Ticra mit der Vereinbarung in Einklang zu bringen, soweit diese Ticra zugerechnet werden können; angemessene Kosten, die zur Verhütung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, soweit der Käufer nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung von direktem Schaden im Sinne dieser Bedingungen geführt haben.
  5. Ticra haftet niemals für indirekten Schaden, worunter Folgeschaden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schaden durch Betriebs- oder sonstige Stagnation zu verstehen sind. Im Falle eines Verbraucherkaufs geht diese Beschränkung nicht weiter als die, die gemäß Artikel 7:24 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.
  6. Sollte Ticra für irgendeinen Schaden haftbar sein, so ist die Haftung von Ticra auf den Rechnungswert des Auftrags, oder zumindest auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht, begrenzt.
  7. Die Haftung von Ticra ist in jedem Fall stets auf den Betrag der Auszahlung ihres Versicherers im gegebenen Fall begrenzt.
  8. Entsteht durch die Verwendung von Hilfsmitteln ein Schaden, beispielsweise am Garten oder an der Pflasterung, so liegt dies in der Eigenverantwortung des Käufers.
  9. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Ticra zurückzuführen ist.

Artikel 10. Freistellung

  1. Der Käufer stellt Ticra von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung Schäden erleiden und deren Ursache anderen als Ticra zuzurechnen ist.

Artikel 11. Geistiges Eigentum

  1. Ticra behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund des niederländischen Urheberrechtsgesetzes, des Reichspatentgesetzes 1995 und anderer Gesetze und Vorschriften zum geistigen Eigentum zustehen. Ticra hat das Recht, das durch die Ausführung einer Vereinbarung auf ihrer Seite gewonnene Wissen auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine streng vertraulichen Informationen des Käufers Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 12. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Für alle Kostenvoranschläge, Angebote und Vereinbarungen gilt ausschließlich niederländisches Recht.
  2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit oder aus Angeboten von Ticra oder mit ihr geschlossenen Vereinbarungen stehen oder daraus entstehen, werden dem zuständigen Gericht in Midden-Nederland vorgelegt, es sei denn, das Gesetz weist ausdrücklich ein anderes Gericht als zuständig aus.

Artikel 13. Fundstelle und Änderung der Bedingungen

  1. Diese Bedingungen wurden bei der Handelskammer für Gooi-, Eem- und Flevoland unter der Dossiernummer 70489874 hinterlegt.
  2. Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Version bzw. die Version, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Rechtsbeziehung mit Ticra gültig war.
  3. Der niederländische Text der Bedingungen ist stets maßgebend für deren Auslegung.

Artikel 14. Personenbezogene Daten

Ticra benötigt für die Lieferung ihrer Waren und die Ausübung ihrer Tätigkeiten personenbezogene Daten. Alle vom Käufer bereitgestellten personenbezogenen Daten werden von Ticra ausschließlich zum Zwecke des Abschlusses und der Ausführung von Vereinbarungen verarbeitet. Eventuelle Einschränkungen des Internets hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten liegen außerhalb des Einflussbereichs von Ticra und können Ticra nicht angelastet werden.

 

 

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